Satzung

§1

Name und Sitz

Der am 04. April 1913 gegründete Verein führt den Namen:

„Verkehrsverein Gladbeck e.V.“ und hat seinen Sitz in Gladbeck.

 

§2

Zweck

Der Verein ist gemeinnützig.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und ist selbstlos tätig. Eine Ansammlung von Vermögen zu anderen Zuwendungen ist ausgeschlossen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus seinen Mitteln keine Zuwendung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Belebung des Heimatbewusstseins, die Pflege des Ansehens und des äußeren Bildes sowie die Förderung des Verkehrs und der allgemeinen Entwicklung der Stadt Gladbeck.

Dieser Zweck soll erreicht werden u.a. durch:

a)    Unterstützung und Beratung der Stadtverwaltung in allen Verkehrsangelegenheiten,

b)    Mitwirkung bei der Verbesserung der Straßenverhältnisse und der Verkehrsmöglichkeiten aller Art,

c)    Verschönerung des Stadtbildes und Mitgestaltung von Freizeit-, Spiel- und Sportplätzen,

d)    Werbung für die Stadt Gladbeck durch Herausgabe von Zeitschriften, Plakaten und anderen Drucksachen,

e)    Veranstaltung von Ausstellungen, Tagungen, Konzerten und Heimatabenden.

 

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch Tod,

b)    durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand zu erklären ist,

c)    durch Ausschluss seitens des Vorstandes wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung zu beachten.

 

§5

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand,

b)    die Mitgliederversammlung.

 

§7

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden,

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    dem Schriftführer,

d)    dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorsitzenden.

Es können bis zu fünf Beisitzer gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihr Amt weiter aus.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zugegen sind.

 

§8

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Tagesordnung dieser ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a)    Jahresbericht,

b)    Rechnungsbericht,

c)    Entlastung des Vorstandes,

d)    Festsetzung des Jahresbeitrages,

e)    Wahlen zum Vorstand, soweit erforderlich,

f)      Beschlussfassung über Anträge, die spätestens vier Tage vor dem Versammlungstage beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Sonderregelung im § 10 wird davon nicht berührt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt.

Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Ist der Schriftführer verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn einen Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Schriftführer bzw. Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§9

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Ankündigung der beabsichtigten Satzungsänderung oder der Auflösung eingeladen worden ist. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Ist die Mindestzahl der Mitglieder nicht schienen, so ist wiederum mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an den Caritas-Verband Gladbeck e.V. und an die Innere Mission in Gladbeck zur gemeinnützigen Verwendung. Das Finanzamt ist zuvor dazu zu hören.